Auswahl an
Freien Plätzen
KINDERNUMMER
Zunächst ist es erforderlich, dass ein Kind von der MA 10 ins Verzeichnis der Wiener Kindergartenkinder aufgenommen wird.
Mittels ausgefülltem Datenblatt (erhältlich unter
https://www.wien.gv.at/bildung/kindergarten/platzsuche/kundennummer-anmeldung/)
beantragen die Eltern die für die Eintragung erforderliche Kindernummer/Kund*innen-Nummer.
Diese wird den Eltern von der MA 10 per Post zugeschickt.
Möglichst rasch nach Erhalt, teilen die Eltern die Kindernummer der Kindergruppe und dem Trägerverein mit. Um eine ordnungsgemäße Jahresabrechnung durch die MA 10 zu gewährleisten, überprüft der Trägerverein, ob das Kind in der Datenbank der MA 10 (KidWeb) freigeschaltet ist.
Einmalig erworbene Kindernummern sind bis zum Schulantritt gültig und werden beim Wechseln in eine andere Kindergruppe mitgenommen.
Zuschuss zum Essensbeitrag
Um einen Zuschuss zum Essensbeitrags beantragen zu können, darf das monatliche Familieneinkommen (= Einkommen aller Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben) Netto € 1.100,- nicht übersteigen. (Stand 2019)
Für jedes weitere im gemeinsamen Haushalt lebende Kind erhöht sich die Bemessungsgrundlage um € 350,-, sofern für dieses Kind noch Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.
Mehr Details sind im Informationsblatt zum Zuschuss zum Essensbeitrag enthalten.
Zuschuss zum Elternbeitrag für Hortgruppen
Familien mit geringem Einkommen können in den Servicestellen der Wiener Kindergärten eine befristete Ermäßigung beziehungsweise einen Zuschuss zum Elternbeitrag für den Besuch ihres Kindes in einem Hort beantragen.
>> ANTRAGSFORMULAR UND WEITERE INFORMATIONEN
Verpflichtendes Kindergartenjahr seit Herbst 2013
Die Kindergartenpflicht betrifft Kinder, die vor dem 1. September des jeweiligen Kalenderjahres fünf Jahre alt sind und ihren Hauptwohnsitz in Wien haben.
Die Besuchspflicht beginnt mit dem 1. Schultag des Schuljahres. Der Besuch muss mindestens 20 Stunden an mindestens vier Tagen pro Woche erfolgen.
Das Fernbleiben von der Kinderbetreuungseinrichtung ist gerechtfertigt im Falle:
-
einer Erkrankung des Kindes
-
einer Erkrankung des Erziehungsberechtigten
-
von fünf Wochen Urlaub außerhalb der Schulferien
-
von Schulferien
Die Besuchspflicht gilt nicht bei Kindern,
-
deren Betreuung durch eine Tagesmutter oder einen Tagesvater erfolgt;
-
deren Betreuung durch häusliche Erziehung erfolgt;
-
die eine Betreuungseinrichtung in einem anderen Bundesland besuchen;
-
denen aufgrund einer Behinderung aus medizinischen Gründen oder aufgrund eines besonderen pädagogischen Förderbedarfs der Besuch nicht zugemutet werden kann;
-
die vorzeitig eine Schule besuchen;
Liegt ein Ausnahmegrund – abgesehen von vorzeitigem Schulbesuch vor – haben Erziehungsberechtigte diesen schriftlich bei der MA 11 zu melden.
Nähere Informationen unter:
Modul für das letzte Jahr in elementaren Bildungseinrichtungen.pdf
Betreuungsvereinbarung
Die Kindergruppe schließt mit den jeweiligen Eltern eine Betreuungsvereinbarung im Namen des Trägers ab.
Diese beinhaltet: Angaben zum Kind, Betreuungsmodell, Name der Kindergruppe, Angaben zur Anmeldung, Beginn der Betreuung, Probezeit, Dauer der Vereinbarung sowie Kündigung der Vereinbarung.
Mitgliedgruppen können Muster-Betreuungsvereinbarungen im Abrechnungsportal der Träger-Website anfordern.