
Betreuer*innen
Inhaltsverzeichnis
- Aktuelles
- Grundausbildung zur Kindergruppen-Betreuer*in
- Verpflichtende Sprachstandserhebung
- Erste-Hilfe-Kurs
- Fortbildungen
- Gehaltsschema
- Versicherung am Arbeitsplatz
- Pausenregelung
- Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit
- Pflegefreistellung
- Sonderurlaub
- Schwangerschaft, Mutterschutz, Karenz
- Qualifizierungsverbund (auslaufend mit 31.12.2020 !)
- Qualifizierungsförderung
- Meldepflicht bei Kindeswohlgefährdung
Aktuelles:
Grundausbildung zur Kindergruppen-Betreuer*in

.....am besten doch gleich bei der von uns ins Leben gerufenen und von der MA11 für Lehrgänge und Weiterbildungen zertifizierten gemeinnützien BildungsAkademie des Verein Wiener Kindergruppen.
>>Kurs-Details und Anmeldemöglichkeit
Am 5. 10. 2016 ist die neue Wiener Tagesbetreuungsverordnung 2016 (WTBVO 2016) in Kraft getreten, die für die Ausbildung von Kindergruppenbetreuungspersonen (und Tagesmüttern bzw. Tagesvätern) ein deutlich höheres Stundenausmaß (240 Stunden theoretische Ausbildung, 160 Stunden Praktikum) vorsieht.
Nur für jene Kinderbetreuungspersonen, die in ihrer Ausbildung weniger als die gem. WTBO 2016 vorgesehenen theoretischen Ausbildungsstunden/Unterrichtsmodul (--> siehe nachstehende Auflistung) absolviert haben, gibt es eine Übergangsfrist bis 31.12.2022 – bis dahin müssen die fehlenden Ausbildungsinhalte aufgeschult und nachgewiesen werden.
Stundenausmaß je Ausbildungsbereich gem. WTBVO 2016:
- Pädagogik (Modul 1): mind. 120 Std.
- Prinzipien des Wiener Bildungsplans (ISBN-978-3-85493-133-1) und deren praktische Umsetzung (Modul 2): mind. 10 Std.
- Methodischer didaktischer Aufbau (Modul 3): mind. 30 Std.
- Entwicklungspsychologie (Modul 4): mind. 20 Std.
- Diversität (Modul 5): mind. 10 Std.
- Persönlichkeitsbildung und Kommunikation (Modul 6): mind. 30 Std.
- Rechtliche und organisatorische Belange der Tätigkeit als Kindergruppenbetreuer*in (Modul 7): mind. 10 Std.
- Gesundheit und Ernährung (Modul 8): mind. 10 Std.
Zusätzlich zur theoretischen Ausbildung ist ein Praktikum im Ausmaß von insgesamt 160 Stunden während der Dauer des Ausbildungslehrganges, jeweils in Blöcken in einem Kindergarten, in einer Kindergruppe und bei einer Tagesmutter oder einem Tagesvater zu absolvieren.
In Ergänzung der Ausbildung müssen absolviert und nachgewiesen werden:
- jährliche regelmäßige, einschlägige Fortbildung, mind. 20 Unterrichtseinheiten
- alle 5 Jahre verpflichtend ein Erste Hilfe-Kurs für Kindernotfälle, mind. 8 Stunden
Anrechnungen von Ausbildungsinhalten werden ausnahmslos in der Magistratsabteilung 11 – Amt für Jugend und Familie, Gruppe Recht, Referat Tageseltern und Kindergruppen, nach Vorlage entsprechender Nachweise (Zeugnisse, Zertifikate, Diplome, etc.) vorgenommen.
Wurden Ausbildungsinhalte angerechnet, wird nach Vorlage aller Teilbestätigungen eine Gesamtbestätigung ausgestellt.
Erreichbar ist diese Stelle der MA 11 wie folgt: g-gra@ma11.wien.gv.at oder +43-1-4000-90737.
Verpflichtende Sprachstandserhebung
Ab dem Kindergartenjahr 2019/2020 ist die Sprachstandserhebung in allen Kindergruppen und Kindergärten verpflichtend seitens Betreuungspersonen durchzuführen. Dazu kommen ab Mai 2019 flächendeckend die neuen Sprachstandsbeobachtungsverfahren BESK KOMPAKT und BESK-DaZ KOMPAKT zum Einsatz. Zu beobachten sind weiterhin Kinder im vorletzten und letzten Kindergartenjahr. Die Übermittlung der Daten an die MA 10 ist verpflichtend.
AKTUELLE Informationen:
MA11-Newsletter Nr. 30/2022: Prozedere Übergabe-Datenblatt für Schuleintritt im Sept. 2022
(2022-06-21)
WEITERE Informationen:
Leitfaden zur Sprachstandserhebung der Stadt Wien
Beobachtungsbogen BESK-Kompakt
Beobachtungsbogen BESK-DaZ Kompakt
Übergabebogen für die Schule - BESK-Kompakt
Übergabebogen für die Schule - BESK-DaZ-Kompakt
Elternbrief "Info Übergabebogen"
Wissenswertes zum Thema "Sprachförderung" auf der Seite des BMBWF
Erste-Hilfe-Kurs
Das Zertifikat eines Erste-Hilfe-Kurses im Ausmaß von 16 Stunden darf bei Ausbildungsbeginn generell nicht älter als ein Jahr sein.
Eine Auffrischung des Erste-Hilfe-Kurses im Ausmaß von mindestens acht Stunden ist nach fünf Jahren verpflichtend.
Fortbildungen
In Kindergruppen angestellte Betreuungspersonen müssen 20 Unterrichtseinheiten pro Kalenderjahr bzw. fünf Unterrichtseinheiten pro Quartal an Aus- und Fortbildungen nachweisen. Davon können insgesamt fünf Unterrichtseinheiten in Form von Supervisionen absolviert werden.
Versicherung am Arbeitsplatz
Dem jeweiligen Anstellungsverhältnis entsprechend, sind Dienstnehmer*innen über die Kindergruppe krankenversichert. Geringfügig beschäftigte Mitarbeiter*innen sind nur unfallversichert. Vollversicherte Mitarbeiter*innen sind sowohl kranken- als auch pensionsversichert.
Die Kindergruppe hat für ihre Mitarbeiter*innen allenfalls eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Mitgliedsgruppen des Dachverbands haben über diesen bereits eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen.
Pausenregelung
Dienstnehmer*innen verpflichten sich, sofern die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit sechs Stunden überschreitet, die Arbeitszeit selbständig durch eine halbstündige Pause zu unterbrechen. Für den Fall, dass der ungestörte Betrieb eine durchgehende Pause von dreißig Minuten nicht zulässt, verpflichten sich die Dienstnehmer*innen, die Arbeitszeit nach der vierten Arbeitsstunde und der vor Beginn der siebenten Arbeitsstunde entweder durch zwei Pausen von je 15 Minuten oder drei Pausen von je zehn Minuten zu unterbrechen.
Dienstgeber*innen sind gesetzlich dazu verpflichtet, Aufzeichnungen über die Arbeitszeiten der Dienstnehmer*innen zu führen. Durch den Dienstvertrag wird diese Verpflichtung an die Dienstnehmer*innen übertragen. Diese haben ihrerseits selbstständig Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden (inkl. Ruhepausen) zu führen. Dem/Der Dienstgeber*in ist jederzeit auf Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren.
Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit
Dienstnehmer*innen sind allenfalls dazu verpflichtet, die Dienstgeber*innen so rasch wie möglich von ihrer Arbeitsunfähigkeit in Kenntnis zu setzen.
Grundsätzlich haben Dienstgeber*innen das Recht, bereits ab dem ersten Krankheitstag eine Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit zu verlangen. Empfohlen wird allgemein, spätestens ab dem dritten Krankheitstag eine ärztliche Bestätigung einzufordern.
Pflegefreistellung
Mitarbeiter*innen haben ein Recht auf Pflegefreistellung, wenn ein Familienmitglied erkrankt oder ein Kind betreut werden muss. Pro Arbeitsjahr besteht das Recht auf eine Woche Pflegefreistellung im Ausmaß der jeweiligen wöchentlichen Arbeitszeit. Erkrankt ein unter 12-jähriges Kind neuerlich, bekommen Mitarbeiter*innen eine zweite Woche Pflegefreistellung.
Pflegefreistellungen können grundsätzlich wochen-, tage- oder stundenweise beansprucht werden – je nach gegebenem Bedarf.
Sonderurlaub
Gem. Dienstvertrag VWGK:
5.1 Die DienstnehmerIn behält auch bei einer Dienstverhinderung aus anderen wichtigen, ihre Person betreffenden Gründen Anspruch auf Fortzahlung ihres Gehalts (vgl. § 8 Abs 3 AngG), z.B.:
a) eigene Eheschließung, drei Arbeitstage;
b) Teilnahme an der Eheschließung der Kinder, Geschwister oder Eltern, Tag des Ereignisses;
c) Ableben des Ehegatten/in, der Kinder, Eltern, Lebensgefährten/in, drei Arbeitstage;
d) Ableben der Geschwister, Schwiegereltern, ein Arbeitstag;
e) Niederkunft der Ehegattin, Lebensgefährtin, zwei Arbeitstage
f) Aufsuchen von Gerichten, Behörden, Ämtern,. Schulen, die erforderliche Zeit;
g) Beistandsleistung gemäß § 8 AngG, die erforderliche Zeit;
h) Schulantritt eines Kindes in die erste Klasse der Pflichtschule, ein Arbeitstag;
Anmerkung: Für die Beerdigung der Großeltern ist aus gesetzlicher bzw. dienstvertraglicher Sicht kein Sonderurlaub vorgesehen. Bei einer sehr engen Verbundenheit kann aber auch § 8 Abs 3 AngG Anwendung finden. Die Gewährung des Sonderurlaubs obliegt in einem solchen Fall grundsätzlich der individuellen Einschätzung des/der Dienstgebers/Dienstgeberin.
Schwangerschaft, Mutterschutz, Karenz
Ist eine Mitarbeiterin schwanger, so ist sie den Dienstgeber*innen gegenüber zu einer Meldung der Schwangerschaft verpflichtet. Dienstgeber*innen sind ihrerseits allenfalls zu einer Meldung beim Arbeitsinspektorat verpflichtet. Diese Meldung beinhaltet:
- Name der Mitarbeiterin
- Alter
- Tätigkeit
- voraussichtlicher Geburtstermin
Weiters werden benötigt:
- Abschrift an die Mitarbeiterin
- Arztbestätigung der Mitarbeiterin
- Meldung an die Lohnverrechnung
Der Mutterschutz gilt während der letzten 8 Wochen vor bzw. bis 8 Wochen nach dem Entbindungstermin. In dieser Zeit dürfen (werdende) Mütter nicht arbeiten.
Während dieser Schutzfrist erhalten Mitarbeiterinnen von der Krankenkasse Wochengeld; Dienstgeber*innen zahlen in diesem Zeitraum keinen Lohn bzw. kein Gehalt.
Die arbeitsrechtlich durch Kündigungs- und Entlassungsschutz abgesicherte Karenz (nach der Mutterschutzfrist) dauert maximal bis zum zweiten Geburtstag des Kindes. Eine Karenzierung über den zweiten Geburtstag hinaus ist nur durch Zustimmung der Dienstgeber*innen und im Rahmen einer schriftlichen Vereinbarung möglich. Bei Arbeitsantritt nach der Karenz besteht ein vierwöchiger Kündigungsschutz.
Die Qualifizierungsförderung für Beschäftigte seitens des AMS bleibt aber weiterhin zu denselben Bedingungen bestehen: Weiterbildungen für Mitarbeiter*innen von Kindergruppen können vom AMS Wien im Rahmen dieser Förderung mit bis zu 50% der Kurskosten und 50% der Personalkosten gefördert werden.
10.5.2021
Meldepflicht bei Kindswohlgefährdung - eine Information der MA 11
Um die Kinder zu schützen und Familien dabei zu unterstützen, ihren Kindern ein gewaltfreies und kindgerechtes Aufwachsen zu ermöglichen, hat die Stadt Wien folgende Information zur Meldepflicht bei Kindswohlgefährdung herausgegeben.
Solltet Ihr in die Situation kommen, die Vermutung einer Kindswohlgefährdung melden zu müssen, füllt bitte dieses Formular gewissenhaft aus und schickt es anschließend als Info-Schreiben an eine der MA 11 angeführten Stellen.
12.4.2017